Ist eine Abrechnung mit der Krankenkasse möglich?
Leider nein. Im deutschsprachigen Raum können weder Sexual- noch Paartherapie mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Bei Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz besteht jedoch bei manchen privaten Krankenversicherungen die Möglichkeit einer (teilweisen) Kostenübernahme.
Voraussetzungen für Kostenübernahme durch eine private Krankenversicherung?
1. Der Tarif der versicherten Person muss die Leistungen für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz enthalten. Sie sind dazu verpflichtet, sich vorab bei Ihrer Versicherung genau zu erkundigen, ob und zu welchem Teil diese die Kosten übernimmt!
2. Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein. Dafür muss eine Diagnose nach dem ICD-10 (International Classification of Diseases) gestellt und der Versicherung mitgeteilt werden. Ebenso muss Behandlungsleistung und -dauer bekannt gemacht werden.
3. Die Versicherungen orientieren sich an dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Für eine Sitzung kann meist nur ein kleiner Teilbetrag von 26-46 Euro abgerechnet werden, wenn die Ziffern 19.1-19.8 GebüH (=Psychotherapie) inkludiert sind.
Bitte beachten: Das vereinbarte Honorar ist in jedem Fall zur Gänze zu zahlen – unabhängig von einer möglichen Kostenerstattung durch Ihre (Privat-) Versicherung!
Privatzahler/innen haben einige Vorteile:
- Es werden keinerlei Informationen an die Krankenkasse weitergegeben.
- Sie sparen sich einiges an bürokratischem Aufwand und Wartezeiten.
- Bei manchen Versicherungsabschlüssen gilt die Angabe von beanspruchter Psychotherapie mit krankheitswertiger Diagnose als Ausschlussgrund (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung). Dies fällt bei Privatleistungen weg.
- Sie können eine Rechnung über Psychotherapie erhalten, die Sie bei Ihrer Steuererklärung unter „Sonderausgaben“ oder „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen können. Diagnosen und Behandlungsmaßnahmen werden hier nicht aufgelistet. Fragen Sie hierzu Ihre/n Steuerberater*in!